Unternehmenskultur

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Grundsätzlich ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern per Gesetz möglich, ihre Beschäftigungszeiten zur Kinderbetreuung oder zur häuslichen Pflege Angehöriger phasenweise zu reduzieren oder vollständig zu unterbrechen. Je nach Betriebsgröße müssen die Beschäftigten etwa für die Inanspruchnahme der Pflegezeit unterschiedliche Ankündigungszeiten einhalten. Die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben findet bereits zahlreiche Berührungspunkte in Grundgesetzen – vom Bundesgleichstellungsgesetz über das Arbeitszeitgesetz bis hin zum Mutterschutzgesetz – sowie in tarifrechtlichen Regelungen, Sozialgesetzbüchern und Landesgesetzen. Darüber hinaus legen weitere Gesetze spezielle Schwerpunkte zum Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen fest. Darunter etwa das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sowie das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).

Hintergrund

Frauen sind in Deutschland seit 2009 zunehmend berufstätig (von 58,6 auf 67,8 Prozent im Jahr 2019). Bei Müttern hängt der Umfang der Erwerbstätigkeit allerdings stark vom Alter des jüngsten Kindes ab. Mütter jüngerer Kinder arbeiten in Deutschland doppelt so häufig in Teilzeit wie im EU-Durchschnitt (vgl. Destatis 2021).

Tipp

Eine betriebseigene Kita oder eine Tagesbetreuung in Kooperationen mit anderen Unternehmen oder externen Anbieterinnen und Anbietern kann dabei helfen, Frauen bei der Kinderbetreuung zu entlasten und sie als Mitarbeitende für sich zu gewinnen. Der Staat bietet dazu unterschiedliche Fördermaßnahmen, etwa im Rahmen des Programms „Betriebliche Kinderbetreuung“ des BMFSFJ oder des Kinderbetreuungszuschusses.

Weitere Informationen